Bundeskinderschutzgesetz


07.07.2014 Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes – Änderung der Förderrichtlinie

Der Kreistag des Landkreises Osnabrück hat in seiner Sitzung am 07.07.2014 eine Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit beschlossen“.

Der Erhalt von Zuwendungen nach diesen Richtlinien ist von nun an eine zwischen dem Landkreis Osnabrück und dem antragstellenden Verband abgeschlossene Vereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII gebunden. Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) verpflichtet den Landkreis Osnabrück, Vereinbarungen zum Schutz des Kindeswohls mit freien Trägern der Jugendhilfe abzuschließen.

Die Vereinbarung überträgt den freien Trägern die Verantwortung, zu entscheiden, wann ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden muss. Den Trägern der Jugendarbeit sind die entsprechenden Vereinbarungen bereits zugesandt worden. Die vollständige Richtlinie kann hier heruntergeladen werden.


20.06.2013 - Aktuelle Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz

Am Donnerstag, den 13.06.2013 hat die Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Osnabrück stattgefunden. Unter anderem wurde dort das Thema „Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit“ behandelt.

 

Das mit allen Mitgliedsverbänden abgestimmte Positionspapier des Jugendringes hat der Jugendring im Vorfeld an alle Fraktionen im Kreistag sowie alle Mitglieder im Ausschuss verschickt. Thomas Steinkamp hat die Position des Jugendringes noch einmal in der Ausschusssitzung vorgestellt.

 

Leider sind unsere Forderungen, die untere Altersgrenze, ab der ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird, auf 21 Jahre festzulegen, nicht umgesetzt worden. Der Landkreis Osnabrück setzt die Landesempfehlungen des Landesbeirates für Kinder- und Jugendarbeit um, da eine landesweit einheitliche Handlungsweise angestrebt wird. Somit ist zukünftig, bei der Ausübung entsprechender Tätigkeiten ab 18 Jahren ein Führungszeugnis vorzulegen.

 

Eine Pflicht zur Einsichtnahme besteht nur dann, wenn die Einsichtnahme aufgrund des besonderen Kontakts, den die Tätigkeit ihrer Art, Intensität und Dauer nach ermöglicht, geboten ist. Die Tätigkeiten werden nach der unten stehenden Übersicht zu werten sein. Der Landkreis Osnabrück muss mit allen freien Trägern der Jugendhilfe entsprechende Vereinbarungen schließen. Das wird jedoch nicht mehr vor den kommenden Sommerferien erfolgen. Der Landkreis Osnabrück beabsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Jugendring im Herbst 2013 entsprechende Infoveranstaltungen anzubieten und Handlungsempfehlungen zur erstellen.

 

Einige Vereine und Verbände im Landkreis Osnabrück lassen sich bereits seit geraumer Zeit von ihren ehrenamtlichen Helfern sog. Selbstverpflichtungserklärungen unterzeichnen. Solange es noch keine verbindlichen Vereinbarungen durch den Landkreis Osnabrück gibt, kann die unten stehende Selbstverpflichtungserklärung genutzt werden, um einschlägig vorbestrafte Personen von einer Tätigkeit in der Jugendarbeit abzuhalten.

 

Der Jugendring wünscht euch gute Sommerfreizeiten und dankt für euren Einsatz in der Kinderund Jugendarbeit in unserem Landkreis!

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Selbstverpflichtungserklärung
Selbstverpflichtungserklärung
Selbstverpflichtungserklärung Muster.pdf
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Anlage Tätigkeiten
Eine Pflicht zur Einsichtnahme ins eFZ besteht nur dann, wenn die Einsichtnahme aufgrund des besonderen Kontakts, den die Tätigkeit ihrer Art, Intensität und Dauer nach ermöglicht, geboten ist. Die Tätigkeiten werden nach dieser Übersicht zu werten sein.
Anlage Tätigkeiten.pdf
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Allgemeine Informationen zum Kinderschutzgesetz

Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des Kinderschutzgesetzes stellt öffentliche und freie Träger gleichermaßen vor große Herausforderungen. Insbesondere die Frage, ob und wann Ehrenamtliche ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen, wird intensiv diskutiert, da die gesetzlichen Formulierungen dazu an vielen Stellen einer Auslegung bedürfen.

 

Auf diesen Seiten haben wir viele wichtige Informationen zu dem Thema zusammengefasst. Weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Landesjugendringes Niedersachsen zu finden (www.ljr.de/bkischg.html).

 

Was will das Bundeskinderschutzgesetz?

Mit dem BKiSchG soll grundsätzlich der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung und Missbrauch verbessert werden. Mit dem BKiSchG sollen u.a.

  • Netzwerke des Kinderschutzes auf der örtlichen Ebene eingerichtet,
  • die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern forciert,
  • die Qualitätsentwicklung und -sicherung bei Trägern der Jugendhilfe vorangetrieben und
  • Träger der Jugendhilfe stärker als bislang verpflichtet werden, durch Einblick in erweiterte Führungszeugnisse sicherzustellen, dass sie keine neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter-innen beschäftigen, die nach einem der im Gesetz benannten Paragrafen verurteilt worden sind.

Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat im Dezember 2012 zwei Mustervereinbarungen beschlossen und empfiehlt den Jugendämtern auf dieser Basis Vereinbarungen mit den freien Trägern zu schließen.

 

Ergänzend gibt es eine umfangreiche fachliche Einschätzungen des Landesbeirats, die den freien und öffentlichen Trägern bei der konkreten Umsetzung der gesetzlichen Regelungen nach § 72a SGB VIII zur besseren Einschätzung (Qualifikation, Sensibilisierung, Tätigkeitsbeschreibung, wer muss mit wem Vereinbarungen schließen,...) als Unterstützung dienen können.

 

Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz

Der Jugendring Osnabrücker Land e.V. hat sich intensiv mit den Inhalten des Bundeskinderschutzgesetzes beschäftigt und plädiert für einen behutsamen Umgang mit der Einsichtnahme in erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse.

 

Die wesentlichen Argumente gegen das überzogene Einfordern von Führungszeugnissen von Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit sind in dem nachstehenden Positionspapier zusammengefasst worden.

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Positionspapier erweitertes Führungszeugnis
Beschluss der Vollversammlung am Donnerstag, 11. April 2013
Positionspapier Führungszeugnis.pdf
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Die hier zu findenden Downloads sind allesamt durch den Landesjugendring Niedersachsen erstellt worden.

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Infoblatt mit den wichtigsten Informationen
Alle wichtigen Infos für Jugendgruppen/Jugendverbände auf der örtlichen Ebene verständlich zusammengefasst.
InfoBKiSchGweb.pdf
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BKiSchG-Erforderlichkeit eines Führungszeugnisses
Präsentation auf der Vollversammlung am 13.04.2013
VV Jugendring BKiSchG.pdf
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Schaubild: Wann sollte eFZ eingesehen werden?
Dieses Schaubild ist unter Vorbehalt zu sehen und basiert auf den fachlichen Empfehlungen des Landesbeirates.
bkischg_pruefbild_01.pdf
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Empfehlungen des Landesbeirats
Fachliche Einschätzung des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
BKiSchG_Empfehlung_LBR.pdf
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Mustervereinbarung nach § 72a SGB VIII
Musterempfehlung für Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII mit den entsprechenden Anhängen
Mustervereinbarung__72a.pdf
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Mustervereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII
Diese Mustervereinbarung ist nur für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal notwendig!
Mustervereinbarung____8a72a_JA_JSA.pdf
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Musterschreiben zur kostenlosen Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses
Sollte ein Ehrenamtlicher ein Führungszeugnis beantragen müssen, so kann ich hinsichtlich der zu erwartenden Kosten bereits Entwarnung signalisiert werden. Die/der Jugendleiter-in muss das erweiterte Führungszeugnis i.d.R. im Ordnungsamt im Rathaus seines Erstwohnsitzes beantragen. Dafür benötigt er/ sie eine Bescheinigung des Jugendverbands bzw. der Jugendgruppe. Mit diesem Schreiben muss auch die Gebührenbefreiung beantragt werden, damit die Gebühr für ein Führungszeugnis (13 Euro) nicht fällig wird.
muster_antrag-kostenbefreiung.doc
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